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   BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B   

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https://dejure.org/2022,36574
BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B (https://dejure.org/2022,36574)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B (https://dejure.org/2022,36574)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2022 - B 5 R 155/22 B (https://dejure.org/2022,36574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6, vgl dazu, dass das Beweisthema in Abgrenzung zu den bereits vorliegenden Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zu benennen ist, auch Fichte, SGb 2000, 653, 656) .
  • BSG, 26.01.2017 - B 13 R 337/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6, vgl dazu, dass das Beweisthema in Abgrenzung zu den bereits vorliegenden Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zu benennen ist, auch Fichte, SGb 2000, 653, 656) .
  • BSG, 14.04.2020 - B 5 RS 13/19 B

    Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

    Auszug aus BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B
    Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11) .
  • BSG, 18.08.2022 - B 5 R 124/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B
    Im Rahmen eines Verfahrens der Erwerbsminderungsrente erfordert dies einen Beweisantrag, mit dem der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan wird (vgl zB Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zu diesem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss ein Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand seines Beweisantrags machen (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19; jeweils mwN) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 5 R 90/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Beschwerdebegründung lässt deshalb nicht erkennen, dass das LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu entscheidungserheblichen und klärungsbedürftig gebliebenen Fragen übergangen haben könnte (zu den Anforderungen eines solchen Beweisantrags bei Erwerbsminderungsrenten vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7).
  • BSG, 28.07.2023 - B 5 R 216/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass sie gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu den nach ihrer Auffassung noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO ) gestellt und in der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss aufrechterhalten hat (zum notwendigen Inhalt eines Beweisantrags in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 31.01.2023 - B 5 R 184/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Kläger gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu konkret bezeichneten, noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO ) angebracht und in der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss aufrechterhalten hat (zum notwendigen Inhalt eines Beweisantrags in Streitverfahren um eine Erwerbsminderungsrente, wenn bereits mehrere Gutachten vorhanden sind, vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 03.08.2023 - B 5 R 38/23 B
    Insbesondere bleibt offen, welche bislang nicht berücksichtigten Leistungseinschränkungen durch Befragung der Sachverständigen noch weiter aufzuklären gewesen wären (allgemein zum notwendigen Inhalt eines Beweisantrags in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 31.07.2023 - B 5 R 69/23 B
    Zu keinem dieser Gesichtspunkte hat der bereits vor dem LSG durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger vorgetragen, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu den nach seiner Auffassung noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO ) gestellt und in der mündlichen Verhandlung am 20.2.2023 bis zum Schluss aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 26.09.2023 - B 5 R 106/23 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 25.09.2023 - B 5 R 108/23 B
    Die bereits im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu den nach ihrer Auffassung noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO ) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (zum notwendigen Inhalt eines Beweisantrags in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
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